Swiss DMCAWann wird die Schweiz endlich ihren eigenen Digital Millenium Copyright Act bekommen?AnmerkungDiese Seite ist im Aufbau begriffen und enthält momentan in Bezug auf die Schweizer Situation noch keine Kommentare (ausser indirekt durch ausgewählte Passagen und Markierungen). Hintergrund & Geschichte des DMCADie Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat im Dezember 1996 zwei Abkommen angenommen:
Der DMCA in den USADie USA mussten danach gesetzgeberische Massnahmen treffen, um die beiden WIPO Abkommen zu erfüllen. Das neue Gesetz, welches am Die Folgen des DMCA in den USADie Erfahrungen in den USA mit dem DMCA haben unter anderem gezeigt, dass allein ein simpler Tastendrucks auf einer Computertastatur bzw. die Veröffentlichung dieser "Anleitung zur Umgehung eines Kopierschutzes" Schon früher, etwa im Der DMCA in der Europäischen UnionAuch bekannt als Als EU-Mitglied machte Deutschland am 11.04.2003 sein Gesetz EUCD-konform, indem sie die sog. Urheberrechts-Novelle verabschiedete. Das neue Urheberrechtsgesetz Der aktuelle Status der Ratifikation des EUCD in der EU: Der DMCA in der Schweiz
Vorentwurf des IGE zur Revision des URG
1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken. Art. 70b (neu) Schutz von Informationen über die Wahrnehmung von Rechten 1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:
2 Informationen im Sinne dieses Artikels sind solche, welche die Inhaber der Rechte an Werken, Darbietungen, Ton- und Tonbildträgern sowie an Sendungen kennzeichnen oder über die Bedingungen zur Nutzung der geschützten Werke und Leistungen Auskunft geben sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen; irgendeines dieser Informationselemente muss an einem Vervielfältigungsexemplar angebracht sein oder im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes, einer Darbietung, eines Ton- oder Tonbildträgers oder einer Sendung erscheinen. 3 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken. Brief des IGE vom 4. März 2002
Erläuterungen zum Gesetzesvorentwurf des IGE
Ergebnisse der informellen Konsultation
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