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Swiss DMCA

Wann wird die Schweiz endlich ihren eigenen Digital Millenium Copyright Act bekommen?

Anmerkung

Diese Seite ist im Aufbau begriffen und enthält momentan in Bezug auf die Schweizer Situation noch keine Kommentare (ausser indirekt durch ausgewählte Passagen und Markierungen).

Hintergrund & Geschichte des DMCA

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat im Dezember 1996 zwei Abkommen angenommen:

  • das WIPO Copyright Treaty (WCT)
  • das WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT)

Unter Ratifikationsvorbehalt haben unter anderem die Schweiz und die Europäische Union diese Abkommen unterzeichnet. Die USA haben die beiden Abkommen direkt (ohne Ratifikationsvorbehalt) unterzeichnet.

Der DMCA in den USA

Die USA mussten danach gesetzgeberische Massnahmen treffen, um die beiden WIPO Abkommen zu erfüllen. Das neue Gesetz, welches am 28. Oktober 1998 in Kraft trat, trug den Namen Digital Millenium Copyright Act (oder kurz: DMCA ).

Die Folgen des DMCA in den USA

Die Erfahrungen in den USA mit dem DMCA haben unter anderem gezeigt, dass allein ein simpler Tastendrucks auf einer Computertastatur bzw. die Veröffentlichung dieser "Anleitung zur Umgehung eines Kopierschutzes" eine Anklage nach sich ziehen kann (09.10.2003).

Schon früher, etwa im Fall von Dmitry Sklyarov, welcher auf US Boden vor Publikum zeigen wollte, dass Adobe die ROT-13 "Verschlüsselung" als "Kopierschutz" für ihre E-Books verwendete und wie leicht diese "entschlüsselt" werden kann. Er verbrachte 6 Monate (Juli bis Dezember 2001) im Gefängnis in den USA, der Fall ist aber bis heute noch nicht abgeschlossen.

Der DMCA in der Europäischen Union

Auch bekannt als EUCD (European Union Copyright Directive), hat die Europäische Union am 22. Mai 2001 die Richtlinie 2001/29/EG verabschiedet. Diese Richtlinie setzt die von der EU unterzeichneten WIPO Abkommen auf europäischer Ebene um.

Als EU-Mitglied machte Deutschland am 11.04.2003 sein Gesetz EUCD-konform, indem sie die sog. Urheberrechts-Novelle verabschiedete. Das neue Urheberrechtsgesetz trat am 13.09.2003 in Kraft.

Der aktuelle Status der Ratifikation des EUCD in der EU: http://wiki.ael.be/index.php/EUCD-Status

Der DMCA in der Schweiz

Das Institut für geistiges Eigentum befasst sich seit 2000 mit der Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG).

Quelle

Am 19. März 1997 hat der Ständerat eine Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates überwiesen, die den Bundesrat beauftragte, den Urheberrechtsschutz auch im Bereich der neuen Kommunikationstechnologien und der digitalen Übermittlung von Werken und Leistungen sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten insbesondere Lücken im Urheberrecht geschlossen, das Schutzniveau für die verwandten Schutzrechte gezielt angehoben und die erforderlichen haftungsrechtlichen Bestimmungen vorgeschlagen werden.
Der Bundesrat hatte sich bereit erklärt, diese Motion entgegenzunehmen; sie weist in die gleiche Richtung, wie die von ihm beabsichtigte Ratifikation der beiden neuen Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) betreffend das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte. Das WIPO Copyright Treaty (WCT) und das WIPO Performances and Phonograms Treaty (WPPT) sind im Dezember 1996 in Genf verabschiedet und gleichzeitig mit zahlreichen anderen Staaten auch von der Schweiz unterzeichnet worden. Die beiden Instrumente sollen insbesondere für die grenzüberschreitenden Kommunikationstechnologien wie das Internet einen angemessenen Schutz der Urheber, der Musikinterpreten sowie der Tonträgerhersteller gewährleisten. Sie werden deshalb auch als die WIPO-Internet-Abkommen bezeichnet. Für das Inkrafttreten der beiden Abkommen sind 30 Ratifizierungen bzw. Beitritte notwendig. Mehr als die Hälfte davon liegt bereits vor. So haben vorallem die USA beide Abkommen gestützt auf den Digital Millennium Copyright Act von 1998 bereits ratifiziert. Die Europäische Union beabsichtigt, die beiden Abkommen gleichzeitig mit allen ihren Mitgliedstaaten zu ratifizieren. Die entsprechenden Vorbereitungen sind schon sehr weit fortgeschritten. Sie betreffen den geänderten Richtlinienvorschlag zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 21. Mai 1999, COM (1999) 250 endg. (nachfolgend Richtlinienvorschlag Informationsgesellschaft).
Abgesehen von der Ratifizierung der WIPO-Internet-Abkommen sollen im Rahmen dieser Gesetzesrevision auch verschiedene parlamentarische Vorstösse erledigt werden, die nicht auf die Anpassung des Urheberrechtsschutzes an die neuen Kommunikationstechnologien ausgerichtet sind, sondern andere Probleme betreffen.

Vorentwurf des IGE zur Revision des URG

Quelle Art. 70a (neu) Schutz technischer Massnahmen

1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a. technische Massnahmen zum Schutz von Urheber- oder verwandten Schutzrechten umgeht oder unbrauchbar macht;
b. Vorrichtungen herstellt oder vertreibt, die hauptsächlich dazu bestimmt sind, die Umgehung von technischen Massnahmen im Sinne von Absatz 1 zu ermöglichen oder entsprechende Dienstleistungen erbringt.

2 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis oder Busse bis zu 100'000 Franken.

Art. 70b (neu) Schutz von Informationen über die Wahrnehmung von Rechten

1 Auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig:

a. elektronische Informationen zur Wahrnehmung der Urheber- und verwandten Schutzrechte entfernt oder ändert;
b. Vervielfältigungsexemplare von Werken, Darbietungen sowie von Ton- und Tonbildträgern, bei denen solche Informationen entfernt oder geändert wurden, einführt, anbietet, veräussert oder sonstwie verbreitet, sendet oder auf irgendeine andere Weise für Personen ausserhalb seines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a wahrnehmbar macht.

2 Informationen im Sinne dieses Artikels sind solche, welche die Inhaber der Rechte an Werken, Darbietungen, Ton- und Tonbildträgern sowie an Sendungen kennzeichnen oder über die Bedingungen zur Nutzung der geschützten Werke und Leistungen Auskunft geben sowie Zahlen oder Codes, die derartige Informationen darstellen; irgendeines dieser Informationselemente muss an einem Vervielfältigungsexemplar angebracht sein oder im Zusammenhang mit einer unkörperlichen Wiedergabe eines Werkes, einer Darbietung, eines Ton- oder Tonbildträgers oder einer Sendung erscheinen.

3 Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.

Brief des IGE vom 4. März 2002

Die Entstehungsgeschichte der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft hat gezeigt, dass die heikelste Aufgabe bei der Implementierung des WCT und des WPPT die Umsetzung der Verpflichtung zum Schutz der technischen Massnahmen darstellt. Der Gesetzgeber betritt damit Neuland und es besteht die Befürchtung, dass dieser an technische Massnahmen anknüpfende Rechtsschutz entweder nicht richtig greifen oder gar über das Ziel hinausschiessen wird, wenn man ihn nicht sorgfältig ausgestaltet.

Erläuterungen zum Gesetzesvorentwurf des IGE

Quelle Artikel 70a, 70b

(...) Mit anderen Worten werden Selbsthilfemassnahmen der Rechtsinhaber zum besseren Schutz und zur besseren Kontrolle ihrer über Datennetze verbreiteten Werke und Leistungen zum Gegenstand eines eigenständigen Rechtsschutzes. Die konkreten Auswirkungen dieses neuen Schutzsystems im Zusammenspiel mit dem traditionellen Urheberrechtsschutz und seinen Ausnahmebestimmungen sind allerdings noch nicht in allen ihren Einzelheiten voraussehbar. (...)
(...) Technische Massnahmen im Sinne von Artikel 70a sind dazu bestimmt, die Verletzung von Urheberrechten zu verhindern beziehungsweise zu hemmen wie zum Beispiel der Kopierschutz bei DVDs. Wie im Richtlinienvorschlag Informationsgesellschaft ausdrücklich verlangt wird, müssen diese Techniken, die den Zugang zu einem geschützten Inhalt oder dessen Nutzung kontrollieren, wirksam sein. Auf eine Präzisierung in der Gesetzesbestimmung wurde verzichtet, weil dies eigentlich selbstverständlich ist. (...)

Ergebnisse der informellen Konsultation

Quelle

(...) [Artikel 70a] Absatz 1 Buchstabe b sei so zu erweitern, dass auch vorbereitende Handlungen zur Unbrauchbarmachung erfasst werden. Auf die Einschränkung, wonach Vorrichtungen hauptsächlich dazu bestimmt sein müssen, die Umgehung von technischen Massnahmen zu ermöglichen, solle verzichtet werden. Es genüge, wenn sie sich dafür eignen.

Last edited on 10.10.2003 15:57.


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